Ausführliche, inoffizielle Lösungsskizze zur
Probeklausur vom 22. April 2003
(vgl. die ausformulierte, offizielle Musterlösung unter http://www.unibas.ch/ius/schwen/is-unt.htm)
Variante 1:
Annahme durch Schweigen?
Anspruch von A gegen B auf Lieferung
von 800 PCs aus Kaufvertrag, Art. 184 Abs. 1 OR
I. Entstehung
des Anspruchs
à Die Entstehung eines Anspruchs setzt nach
Art. 1 Abs. 1 OR gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen voraus, somit
Angebot und Annahme.
1. Angebot
a. Angebot des A durch Versenden der
Preislisten
à Gemäss ausdrücklicher Vorschrift von Art. 7
Abs. 2 OR liegt kein Angebot vor.
b. Angebot des B durch Erklärung der Absicht,
800 Computer Turbo 500 zu kaufen
à Das Angebot muss bezüglich aller objektiven
und subjektiven essentialia negotii genügend bestimmt sein, so dass der
Offertempfänger mit reinem „Ja“ annehmen könnte:
- Die
Kaufsache ist anhand der Offerte bestimmt
- Der
Kaufpreis wird nicht genannt, ist jedoch bestimmbar
anhand der zuvor verschickten Preisliste
- B
hatte rechtlichen Bindungswillen
à Ein Angebot liegt somit vor.
2. Annahme des A
a. Fraglich ist, ob A das Angebot dadurch
akzeptiert, dass er die Annahme unter dem Vorbehalt annimmt, bis zum folgenden
Mittag widerrufen zu können
à Die Annahme muss genügend bestimmt sein
- Die
Erklärung stimmt in Bezug auf die essentialia negotii (Kaufsache und Kaufpreis)
mit der Offerte von B überein
à Der Annahme muss ein rechtlicher
Bindungswille zu Grunde liegen
- A
erklärt seine Annahme nur unter dem Vorbehalt, sein Angebot bis zum Mittag des folgenden
Tages widerrufen zu können
- Gemäss
Art. 7 Abs. 1 OR wird ein Antragsteller nicht gebunden, wenn er dem Antrag eine
die Haftung ablehnende Erklärung beifügt
- Für
den Akzeptanten fehlt eine solche gesetzliche Bestimmung
- Der
Sache nach stellt sich die Interessenlage für ihn jedoch gleich dar, weshalb
die Norm auf die Erklärung von A analog anzuwenden ist
à Damit ist die Erklärung mit dem
Widerrufsvorbehalt noch keine gültige Annahme
b. Fraglich ist, ob A das Angebot durch
Schweigen mit Ablauf der Frist annimmt
à Eine Annahme durch Schweigen setzt nach Art.
6 OR voraus, dass „nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu
erwarten ist.“
- Ein
solcher Umstand liegt mit der Äusserung von A am Vortag vor, dass der Vertrag
zustanden komme, wenn er sich nicht bis am Mittag melde
- Nach
dem Vertrauensprinzip darf B daher davon ausgehen, dass A die Offerte annimmt,
wenn er bis Mittag nichts von A hört
à Es ist daher zu prüfen, ob A bis am Mittag
geschwiegen und so den Vertrag angenommen hat
- A
sendet rechtzeitig ein Fax an B, in welchem er ihm mitteilt, dass er keinen
Kaufvertrag abschliessen will; B erhält davon jedoch keine tatsächliche
Kenntnis
- Es
fragt sich daher, ob sich B darauf berufen kann, dass A den Vertrag
stillschweigend angenommen hat
- Eine
stillschweigende Annahme liegt nur dann vor, wenn A die Offerte nicht vor
Fristablauf abgelehnt hat
- Die
Ablehnung einer Offerte ist im Fall von Art. 6 OR eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung
- Als
solche wird sie erst mit Zugang beim Empfänger gültig
- Eine
Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers
gelangt, so dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet
werden kann
- Mit
dem Ausdruck des Fax durch das Faxgerät von B ist die Erklärung in seinen
Herrschaftsbereich gelangt
- Die
Erklärung ist ihm damit zugegangen
- Dass
er davon keine tatsächliche Kenntnis erlangt, ist irrelevant, da nur darauf
abgestellt wird, dass man vernünftigerweise mit der Kenntnisnahme rechnen kann
à Die Annahme ist damit nicht
stillschweigend angenommen, sondern ausdrücklich abgelehnt geworden.
à Ein
Kaufvertrag ist damit nicht zustande gekommen, weshalb B keine Lieferung von A
verlangen kann.
Variante 2: Vertrag mit Rücktrittsvorbehalt
Anspruch von A gegen B auf Lieferung
von 800 PCs aus Kaufvertrag, Art. 184 Abs. 1 OR
I. Entstehung des Anspruchs
à Die Entstehung eines
Anspruchs setzt nach Art. 1 Abs. 1 OR gegenseitige übereinstimmende
Willenserklärungen voraus, somit Angebot und Annahme.
1. Angebot
a. Angebot des A durch Versenden der
Preislisten
à Gemäss
ausdrücklicher Vorschrift von Art. 7 Abs. 2 OR liegt kein Angebot vor.
b. Angebot des B durch Erklärung der Absicht,
800 Computer Turbo 500 zu kaufen
à Das Angebot muss bezüglich
aller objektiven und subjektiven essentialia negotii genügend bestimmt sein, so
dass der Offertempfänger mit reinem „Ja“ annehmen könnte:
- Die Kaufsache ist anhand der Offerte bestimmt
- Der Kaufpreis wird nicht genannt, ist
jedoch bestimmbar anhand der zuvor
verschickten Preisliste
- B hatte rechtlichen Bindungswillen
à Ein Angebot liegt
somit vor (soweit gleich wie bei Lösung 1).
2. Annahme des A
a. Fraglich ist, ob A das Angebot dadurch
akzeptiert, dass er es unter dem Vorbehalt annimmt, bis zum folgenden Mittag
zurücktreten zu können
à Die Annahme muss genügend bestimmt sein
- Die
Erklärung stimmt in Bezug auf die objektiven essentialia negotii (Kaufsache und
Kaufpreis) mit der Offerte von B überein; auch der Kaupreis ist bestimmbar
à Der Annahme muss ein rechtlicher
Bindungswille zu Grunde liegen
- A
erklärt seine Annahme nur unter dem Vorbehalt, vom Vertrag bis zum Mittag des
folgenden Tages zurücktreten zu können
- Damit
verändert er die Offerte von B in einer subjektiven essentialia
à Eine (unveränderte) Annahme der Offerte von B
liegt damit nicht vor, da der Konsens nicht alle objektiven und subjektiven
essentialia negotii umfasst.
3. Offerte von A
à Bestimmtheit
und Bindungswille wie unter 2.
à A offeriert damit den Verkauf nur, sofern B
ihm ein Rücktrittsrecht bis zum Mittag des folgenden Tags einräumt
4. Annahme von B
à Bezüglich Bestimmtheit und Bindungswille gilt
an sich das unter 1.b. Gesagte
à Ausnahme: die Annahme des Widerrufsrechts:
- B
äussert sich nicht ausdrücklich dahingehend, dass er mit dem Rücktrittsrecht
einverstanden ist
- Die
Annahme kann jedoch auch stillschweigend geschehe, sofern „nach den Umständen
eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist.“ (Art. 6 OR)
- Nach
dem Vertrauensprinzip darf A davon ausgehen, dass B bei der vorliegenden
Verhandlung unter Anwesenden (vgl. Art. 4 OR) die (geänderte) Offerte annimmt,
wenn er nicht sofort protestiert
à Damit ist die Offerte von B angenommen worden
und ein Vertrag mit einem Rücktrittsrecht von A zustande gekommen
(Anmerkung:
Die Punkte 3 und 4 können auch – technisch weniger korrekt, aber kürzer –
unter 2. behandelt werden, indem dort festgehalten wird, dass B mit dem
Rücktrittsrecht stillschweigend einverstanden ist, da er nicht sofort
protestiert hat)
II. Untergang des Anspruchs
à Der Anspruch könnte auf Grund der Ausübung
des Rücktrittsrechts untergegangen sein.
- Bei
der Rücktrittserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung
- Als
solche wird sie erst mit Zugang beim Empfänger gültig
- Eine
Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers
gelangt, so dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet
werden kann
- Mit
dem Ausdruck des Fax durch das Faxgerät von B ist die Erklärung in seinen
Herrschaftsbereich gelangt
- Die
Erklärung ist ihm damit zugegangen
- Dass
er davon keine tatsächliche Kenntnis erlangt, ist irrelevant, da nur darauf
abgestellt wird, dass man vernünftigerweise mit der Kenntnisnahme rechnen kann
- A
ist somit gültig vom Vertrag zurückgetreten
à Der Anspruch auf Lieferung von 800
Computern ist daher untergegangen.
Variante 3: Suspensiv bedingter Vertrag
Anspruch von A gegen B auf Lieferung
von 800 PCs aus Kaufvertrag, Art. 184 Abs. 1 OR
I. Entstehung des Anspruchs
à Die Entstehung eines
Anspruchs setzt nach Art. 1 Abs. 1 OR gegenseitige übereinstimmende
Willenserklärungen voraus, somit Angebot und Annahme.
1. Angebot
a. Angebot des A durch Versenden der
Preislisten
à Gemäss ausdrücklicher
Vorschrift von Art. 7 Abs. 2 OR liegt kein Angebot vor.
b. Angebot des B durch Erklärung der Absicht,
800 Computer Turbo 500 zu kaufen
à Das Angebot muss
bezüglich aller objektiven und subjektiven essentialia negotii genügend
bestimmt sein, so dass der Offertempfänger mit reinem „Ja“ annehmen könnte:
- Die Kaufsache ist anhand der Offerte bestimmt
- Der Kaufpreis wird nicht genannt, ist
jedoch bestimmbar anhand der zuvor
verschickten Preisliste
- B hatte rechtlichen Bindungswillen
à Ein Angebot liegt
somit vor (soweit gleich wie bei Lösung 1).
2. Annahme des A
a. Fraglich ist, ob A das Angebot dadurch
akzeptiert, dass er es unter dem Vorbehalt annimmt, bis zum folgenden Mittag
zurücktreten zu können
à Die Annahme muss genügend bestimmt sein
- Die
Erklärung stimmt in Bezug auf die objektiven essentialia negotii (Kaufsache und
Kaufpreis) mit der Offerte von B überein; auch der Kaupreis ist bestimmbar
à Der Annahme muss ein rechtlicher
Bindungswille zu Grunde liegen
- A
erklärt seine Annahme nur unter dem Vorbehalt, seine Vertragsannahme bis zum
Mittag des folgenden Tages zurückziehen zu können
- Es
könnte sich bei diesem Vorbehalt um eine Bedingung handeln
- Eine
Bedingung setzt voraus, dass die Gültigkeit des Geschäfts von einem zukünftigen
ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird (Art. 151 Abs. 1 oder Art. 154 Abs. 1
OR)
- Das
mögliche Widerrufserklärung von A liegt in Bezug auf den Vertragsschluss in der
Zukunft und ist im Moment des Vertragsschlusses für beide Parteien noch
ungewiss
- Unklar
ist, ob es sich um eine aufschiebende oder um eine auflösende Bedingung handelt
- Im
Zweifel ist von einer aufschiebenden Bedingung auszugehen, d.h., es ist davon
auszugehen, dass der Vertrag erst am nächsten Mittag voll wirksam würde; die
Bedingung ist das Ausbleiben des Widerrufs
à A verändert somit die Offerte von B in
einem wesentlichen Punkt.
à Eine (unveränderte) Annahme der Offerte von B
liegt damit nicht vor.
3. Offerte von A
à Bestimmtheit
und Bindungswille wie unter 2.
à A offeriert den Verkauf nur unter der
aufschiebenden Bedingung, dass er den Vertrag nicht bis zum Mittag des
folgenden Tags rückgängig macht
4. Annahme von B
à Bezüglich Bestimmtheit und Bindungswille gilt
das unter 1.b. Gesagte
à Annahme des Widerrufsrecht:
- B
äussert sich nicht ausdrücklich dahingehend, dass er mit der Bedingung
einverstanden ist
- Die
Annahme kann jedoch auch schweigend geschehe, sofern „nach den Umständen eine
ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist.“ (Art. 6 OR)
- Nach
dem Vertrauensprinzip darf B davon ausgehen, dass A bei der vorliegenden
Verhandlung unter Anwesenden die (geänderte) Offerte annimmt, wenn er nicht
sofort protestiert
à Damit
ist die Offerte von B angenommen worden und ein Vertrag mit einer bedingt
(durch das Ausbleiben des Widerrufs bis am nächsten Mittag) zustande gekommen
(Anmerkung:
Die Punkte 3 und 4 können auch – technisch weniger korrekt, aber kürzer –
unter 2. behandelt werden, indem dort festgehalten wird, dass B mit der
Bedingung stillschweigend einverstanden ist, da er nicht sofort protestiert
hat)
5. Eintritt der Bedingung
à Damit
der definitive Anspruch entsteht, ist der Eintritt der Bedingung des
ausbleibenden Widerrufs erforderlich
- A
hat das Gestaltungsrecht, durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
die Rechtslage zwischen A und B zu verändern (Potestativbedingung)
- Als
solche Willenserklärung wird sie erst mit Zugang beim Empfänger gültig
- Eine
Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers
gelangt, so dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet
werden kann
- Mit
dem Ausdruck des Fax durch das Faxgerät von B ist die Erklärung in seinen
Herrschaftsbereich gelangt
- Die
Erklärung ist ihm damit zugegangen
- Dass
er davon keine tatsächliche Kenntnis erlangt, ist irrelevant, da nur darauf
abgestellt wird, dass man vernünftigerweise mit der Kenntnisnahme rechnen kann
- A
hat mit seiner Erklärung bewirkt, dass die Bedingung (sein Schweigen bis
Fristablauf) nicht mehr eintreten kann
à Der Anspruch auf Lieferung der 800 Computer
ist daher nicht entstanden.
Lic. iur. R. Richers/lic.
iur. C. Meyer