Ausführliche, inoffizielle Lösungsskizze zur Probeklausur vom 22. April 2003

(vgl. die ausformulierte, offizielle Musterlösung unter http://www.unibas.ch/ius/schwen/is-unt.htm)

 

 

Variante 1: Annahme durch Schweigen?

 

Anspruch von A gegen B auf Lieferung von 800 PCs aus Kaufvertrag, Art. 184 Abs. 1 OR

 

I.     Entstehung des Anspruchs

 

à   Die Entstehung eines Anspruchs setzt nach Art. 1 Abs. 1 OR gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen voraus, somit Angebot und Annahme.

 

1.    Angebot

 

a.    Angebot des A durch Versenden der Preislisten

 

à   Gemäss ausdrücklicher Vorschrift von Art. 7 Abs. 2 OR liegt kein Angebot vor.

 

b.    Angebot des B durch Erklärung der Absicht, 800 Computer Turbo 500 zu kaufen

 

à   Das Angebot muss bezüglich aller objektiven und subjektiven essentialia negotii genügend bestimmt sein, so dass der Offertempfänger mit reinem „Ja“ annehmen könnte:

       -      Die Kaufsache ist anhand der Offerte bestimmt

       -      Der Kaufpreis wird nicht genannt, ist jedoch bestimmbar anhand der zuvor verschickten Preisliste

       -      B hatte rechtlichen Bindungswillen

 

à      Ein Angebot liegt somit vor.

 

2.    Annahme des A

 

a.    Fraglich ist, ob A das Angebot dadurch akzeptiert, dass er die Annahme unter dem Vorbehalt annimmt, bis zum folgenden Mittag widerrufen zu können

 

à   Die Annahme muss genügend bestimmt sein

       -      Die Erklärung stimmt in Bezug auf die essentialia negotii (Kaufsache und Kaufpreis) mit der Offerte von B überein

 

à   Der Annahme muss ein rechtlicher Bindungswille zu Grunde liegen

       -      A erklärt seine Annahme nur unter dem Vorbehalt, sein Angebot bis zum Mittag des folgenden Tages widerrufen zu können

       -      Gemäss Art. 7 Abs. 1 OR wird ein Antragsteller nicht gebunden, wenn er dem Antrag eine die Haftung ablehnende Erklärung beifügt

       -      Für den Akzeptanten fehlt eine solche gesetzliche Bestimmung

       -      Der Sache nach stellt sich die Interessenlage für ihn jedoch gleich dar, weshalb die Norm auf die Erklärung von A analog anzuwenden ist

 

à   Damit ist die Erklärung mit dem Widerrufsvorbehalt noch keine gültige Annahme

 

b.    Fraglich ist, ob A das Angebot durch Schweigen mit Ablauf der Frist annimmt

 

à   Eine Annahme durch Schweigen setzt nach Art. 6 OR voraus, dass „nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist.“

       -      Ein solcher Umstand liegt mit der Äusserung von A am Vortag vor, dass der Vertrag zustanden komme, wenn er sich nicht bis am Mittag melde

       -      Nach dem Vertrauensprinzip darf B daher davon ausgehen, dass A die Offerte annimmt, wenn er bis Mittag nichts von A hört

 

à   Es ist daher zu prüfen, ob A bis am Mittag geschwiegen und so den Vertrag angenommen hat

       -      A sendet rechtzeitig ein Fax an B, in welchem er ihm mitteilt, dass er keinen Kaufvertrag abschliessen will; B erhält davon jedoch keine tatsächliche Kenntnis

       -      Es fragt sich daher, ob sich B darauf berufen kann, dass A den Vertrag stillschweigend angenommen hat

       -      Eine stillschweigende Annahme liegt nur dann vor, wenn A die Offerte nicht vor Fristablauf abgelehnt hat

       -      Die Ablehnung einer Offerte ist im Fall von Art. 6 OR eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung

       -      Als solche wird sie erst mit Zugang beim Empfänger gültig

       -      Eine Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann

       -      Mit dem Ausdruck des Fax durch das Faxgerät von B ist die Erklärung in seinen Herrschaftsbereich gelangt

       -      Die Erklärung ist ihm damit zugegangen

       -      Dass er davon keine tatsächliche Kenntnis erlangt, ist irrelevant, da nur darauf abgestellt wird, dass man vernünftigerweise mit der Kenntnisnahme rechnen kann

 

à   Die Annahme ist damit nicht stillschweigend angenommen, sondern ausdrücklich abgelehnt geworden.

 

à Ein Kaufvertrag ist damit nicht zustande gekommen, weshalb B keine Lieferung von A verlangen kann.


Variante 2: Vertrag mit Rücktrittsvorbehalt

 

Anspruch von A gegen B auf Lieferung von 800 PCs aus Kaufvertrag, Art. 184 Abs. 1 OR

 

I.     Entstehung des Anspruchs

 

à   Die Entstehung eines Anspruchs setzt nach Art. 1 Abs. 1 OR gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen voraus, somit Angebot und Annahme.

 

1.    Angebot

 

a.    Angebot des A durch Versenden der Preislisten

 

à   Gemäss ausdrücklicher Vorschrift von Art. 7 Abs. 2 OR liegt kein Angebot vor.

 

b.    Angebot des B durch Erklärung der Absicht, 800 Computer Turbo 500 zu kaufen

 

à   Das Angebot muss bezüglich aller objektiven und subjektiven essentialia negotii genügend bestimmt sein, so dass der Offertempfänger mit reinem „Ja“ annehmen könnte:

       -      Die Kaufsache ist anhand der Offerte bestimmt

       -      Der Kaufpreis wird nicht genannt, ist jedoch bestimmbar anhand der zuvor verschickten Preisliste

       -      B hatte rechtlichen Bindungswillen

 

à      Ein Angebot liegt somit vor (soweit gleich wie bei Lösung 1).

 

2.    Annahme des A

 

a.    Fraglich ist, ob A das Angebot dadurch akzeptiert, dass er es unter dem Vorbehalt annimmt, bis zum folgenden Mittag zurücktreten zu können

 

à   Die Annahme muss genügend bestimmt sein

       -      Die Erklärung stimmt in Bezug auf die objektiven essentialia negotii (Kaufsache und Kaufpreis) mit der Offerte von B überein; auch der Kaupreis ist bestimmbar

 

à   Der Annahme muss ein rechtlicher Bindungswille zu Grunde liegen

       -      A erklärt seine Annahme nur unter dem Vorbehalt, vom Vertrag bis zum Mittag des folgenden Tages zurücktreten zu können

       -      Damit verändert er die Offerte von B in einer subjektiven essentialia

 

à   Eine (unveränderte) Annahme der Offerte von B liegt damit nicht vor, da der Konsens nicht alle objektiven und subjektiven essentialia negotii umfasst.

 

3.    Offerte von A

 

à Bestimmtheit und Bindungswille wie unter 2.

 

à   A offeriert damit den Verkauf nur, sofern B ihm ein Rücktrittsrecht bis zum Mittag des folgenden Tags einräumt

 

4.    Annahme von B

 

à   Bezüglich Bestimmtheit und Bindungswille gilt an sich das unter 1.b. Gesagte

 

à   Ausnahme: die Annahme des Widerrufsrechts:

       -      B äussert sich nicht ausdrücklich dahingehend, dass er mit dem Rücktrittsrecht einverstanden ist

       -      Die Annahme kann jedoch auch stillschweigend geschehe, sofern „nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist.“ (Art. 6 OR)

       -      Nach dem Vertrauensprinzip darf A davon ausgehen, dass B bei der vorliegenden Verhandlung unter Anwesenden (vgl. Art. 4 OR) die (geänderte) Offerte annimmt, wenn er nicht sofort protestiert

 

à   Damit ist die Offerte von B angenommen worden und ein Vertrag mit einem Rücktrittsrecht von A zustande gekommen

 

(Anmerkung: Die Punkte 3 und 4 können auch – technisch weniger korrekt, aber kürzer – unter 2. behandelt werden, indem dort festgehalten wird, dass B mit dem Rücktrittsrecht stillschweigend einverstanden ist, da er nicht sofort protestiert hat)

 

II.    Untergang des Anspruchs

 

à   Der Anspruch könnte auf Grund der Ausübung des Rücktrittsrechts untergegangen sein.

       -      Bei der Rücktrittserklärung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung

       -      Als solche wird sie erst mit Zugang beim Empfänger gültig

       -      Eine Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann

       -      Mit dem Ausdruck des Fax durch das Faxgerät von B ist die Erklärung in seinen Herrschaftsbereich gelangt

       -      Die Erklärung ist ihm damit zugegangen

       -      Dass er davon keine tatsächliche Kenntnis erlangt, ist irrelevant, da nur darauf abgestellt wird, dass man vernünftigerweise mit der Kenntnisnahme rechnen kann

       -      A ist somit gültig vom Vertrag zurückgetreten

 

à     Der Anspruch auf Lieferung von 800 Computern ist daher untergegangen.

 

 


Variante 3: Suspensiv bedingter Vertrag

 

Anspruch von A gegen B auf Lieferung von 800 PCs aus Kaufvertrag, Art. 184 Abs. 1 OR

 

I.     Entstehung des Anspruchs

 

à   Die Entstehung eines Anspruchs setzt nach Art. 1 Abs. 1 OR gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen voraus, somit Angebot und Annahme.

 

1.    Angebot

 

a.    Angebot des A durch Versenden der Preislisten

 

à   Gemäss ausdrücklicher Vorschrift von Art. 7 Abs. 2 OR liegt kein Angebot vor.

 

b.    Angebot des B durch Erklärung der Absicht, 800 Computer Turbo 500 zu kaufen

 

à   Das Angebot muss bezüglich aller objektiven und subjektiven essentialia negotii genügend bestimmt sein, so dass der Offertempfänger mit reinem „Ja“ annehmen könnte:

       -      Die Kaufsache ist anhand der Offerte bestimmt

       -      Der Kaufpreis wird nicht genannt, ist jedoch bestimmbar anhand der zuvor verschickten Preisliste

       -      B hatte rechtlichen Bindungswillen

 

à      Ein Angebot liegt somit vor (soweit gleich wie bei Lösung 1).

 

2.    Annahme des A

 

a.    Fraglich ist, ob A das Angebot dadurch akzeptiert, dass er es unter dem Vorbehalt annimmt, bis zum folgenden Mittag zurücktreten zu können

 

à   Die Annahme muss genügend bestimmt sein

       -      Die Erklärung stimmt in Bezug auf die objektiven essentialia negotii (Kaufsache und Kaufpreis) mit der Offerte von B überein; auch der Kaupreis ist bestimmbar

 

à   Der Annahme muss ein rechtlicher Bindungswille zu Grunde liegen

       -      A erklärt seine Annahme nur unter dem Vorbehalt, seine Vertragsannahme bis zum Mittag des folgenden Tages zurückziehen zu können

       -      Es könnte sich bei diesem Vorbehalt um eine Bedingung handeln

       -      Eine Bedingung setzt voraus, dass die Gültigkeit des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird (Art. 151 Abs. 1 oder Art. 154 Abs. 1 OR)

       -      Das mögliche Widerrufserklärung von A liegt in Bezug auf den Vertragsschluss in der Zukunft und ist im Moment des Vertragsschlusses für beide Parteien noch ungewiss

       -      Unklar ist, ob es sich um eine aufschiebende oder um eine auflösende Bedingung handelt

       -      Im Zweifel ist von einer aufschiebenden Bedingung auszugehen, d.h., es ist davon auszugehen, dass der Vertrag erst am nächsten Mittag voll wirksam würde; die Bedingung ist das Ausbleiben des Widerrufs

 

à     A verändert somit die Offerte von B in einem wesentlichen Punkt.

 

à   Eine (unveränderte) Annahme der Offerte von B liegt damit nicht vor.

 

3.    Offerte von A

 

à Bestimmtheit und Bindungswille wie unter 2.

 

à   A offeriert den Verkauf nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass er den Vertrag nicht bis zum Mittag des folgenden Tags rückgängig macht

 

4.    Annahme von B

 

à   Bezüglich Bestimmtheit und Bindungswille gilt das unter 1.b. Gesagte

 

à   Annahme des Widerrufsrecht:

       -      B äussert sich nicht ausdrücklich dahingehend, dass er mit der Bedingung einverstanden ist

       -      Die Annahme kann jedoch auch schweigend geschehe, sofern „nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist.“ (Art. 6 OR)

       -      Nach dem Vertrauensprinzip darf B davon ausgehen, dass A bei der vorliegenden Verhandlung unter Anwesenden die (geänderte) Offerte annimmt, wenn er nicht sofort protestiert

 

à   Damit ist die Offerte von B angenommen worden und ein Vertrag mit einer bedingt (durch das Ausbleiben des Widerrufs bis am nächsten Mittag) zustande gekommen

 

(Anmerkung: Die Punkte 3 und 4 können auch – technisch weniger korrekt, aber kürzer – unter 2. behandelt werden, indem dort festgehalten wird, dass B mit der Bedingung stillschweigend einverstanden ist, da er nicht sofort protestiert hat)

 

5.    Eintritt der Bedingung

 

à   Damit der definitive Anspruch entsteht, ist der Eintritt der Bedingung des ausbleibenden Widerrufs erforderlich

       -      A hat das Gestaltungsrecht, durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die Rechtslage zwischen A und B zu verändern (Potestativbedingung)

       -      Als solche Willenserklärung wird sie erst mit Zugang beim Empfänger gültig

       -      Eine Erklärung gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann

       -      Mit dem Ausdruck des Fax durch das Faxgerät von B ist die Erklärung in seinen Herrschaftsbereich gelangt

       -      Die Erklärung ist ihm damit zugegangen

       -      Dass er davon keine tatsächliche Kenntnis erlangt, ist irrelevant, da nur darauf abgestellt wird, dass man vernünftigerweise mit der Kenntnisnahme rechnen kann

       -      A hat mit seiner Erklärung bewirkt, dass die Bedingung (sein Schweigen bis Fristablauf) nicht mehr eintreten kann

 

à     Der Anspruch auf Lieferung der 800 Computer ist daher nicht entstanden.

 

 

Lic. iur. R. Richers/lic. iur. C. Meyer